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AGBs

regiodrone GmbH
Ersteiner Straße 12
79346 Endingen

Telefon: 07642 / 90 789 50 - 0
Mail: info@regiodrone.de
Web: www.regiodrone.de


Allgemeine Geschäftsbedingungen der regiodrone GmbH
Stand Mai 2024

 

1. ALLGEMEINES

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1.1 Diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen (AGB) für die Herstellung von Filmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 13 BGB) konzipiert, das sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages der regiodrone GmbH, Ersteiner Straße 12, 79346 Endingen, nachfolgend als „FILMHERSTELLER“ bezeichnet.

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1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.

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1.3 Eine rechtliche Bindung des FILMHERSTELLERS tritt nur durch die schriftliche Bestätigung des Angebotes/Auftrages oder die Unterzeichnung des Vertrages ein. Mit Unterzeichnung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber werden diese Allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert. Eine Bestätigung per Fax oder E-Mail ist ausreichend. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zur Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. E-Mail Verkehr ist genügend und der Schriftform gleichwertig.

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1.4 Die Herstellung des oder der Film(e) sowie anderer filmischer oder medialer Produkte (nachfolgend unabhängig von der Anzahl einheitlich als „Filmwerk“ bezeichnet) – gleichgültig auf welchem Trägermaterial, analog oder digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches/Storyboards sowie gegebenenfalls eines Layoutfilms/Previz o.ä. der schriftlichen Regieinterpretation des Regisseurs sowie der/des protokollierten Ergebnisse/s des PPM zu den im Filmherstellungsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten besonderen Bedingungen.

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1.5 Die vom FILMHERSTELLER oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des FILMHERSTELLERS. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

 


2. KOSTEN

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2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis oder Angebot sind sämtliche Herstellungskosten einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem vorgesehenen Umfang enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit für Aufnahme ist dem Auftrag zu entnehmen. Bei Überstunden können zusätzliche Kosten und Zuschläge anfallen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Euro. Entstehen Kosten

in anderer Währung, trägt grundsätzlich der Auftraggeber das Risiko einer Verteuerung der Produktionskosten durch Verschlechterung des Wechselkurses zwischen dem Zeitpunkt der Kalkulation und der tatsächlichen Bezahlung von Kosten, die vereinbarungsgemäß von

Dritten in fremder Währung in Rechnung gestellt werden.

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2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des festgelegten Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten

Herstellungskosten nicht enthalten. Anfallende Mehrkosten wegen wetterbedingten Verschiebungen werden nach tatsächlich belegtem Aufwand in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Drehortwechsel aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (höhere Gewalt) sowie durch Schauspieler verursachte Mehrkosten. Dem FILMHERSTELER bzw. Piloten obliegt es selbst, einen Dreh wetterbedingt abzusagen, wenn es die Regen- oder Windverhältnisse nicht zu lassen.

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2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn

er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt,

ist damit die Einräumung des ausschließlichen Rechts an den FILMHERSTELLER erfolgt, dieses Werk unverändert oder unter

Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes

zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere

filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen.

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2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem FILMHERSTELLER spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

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2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

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2.6 Der Auftraggeber trägt die folgenden Ausfallhonorare, bei von ihm kurzfristig verschobenen Dreharbeiten:

14 Kalendertage vor Dreh: 20% der geplanten Netto-Aufnahmekosten 

laut Angebot

7 Kalendertage vor Dreh: 30% der geplanten Netto-Aufnahmekosten

laut Angebot

5 Kalendertage vor Dreh: 50% der geplanten Netto-Aufnahmekosten

laut Angebot

48 Stunden vor Dreh 100% der geplanten Netto-Aufnahmekosten

laut Angebot

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3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

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3.1 Vorarbeiten bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterzeichnung des Filmherstellungsvertrages oder Angebotes.

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3.2 Der FILMHERSTELLER stellt den Film nach dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Skript/Storyboard/Layout-Film oder ähnlichen Präsentationsformen) und den Weisungen des Auftraggebers her.

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3.3 Die künstlerische und technische Gestaltung des Filmwerkes obliegt dem FILMHERSTELLER. Der FILMHERSTELLER hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen Und Nachbearbeitung zu unterrichten. Der FILMHERSTELLER gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur Gelegenheit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen (Agenturproducer). Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

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3.4 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Storyboards/Shootingboards, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so erfolgen diese Änderungen auf Kosten des Auftraggebers, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der FILMHERSTELLER hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

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3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des FILMHERSTELLERS eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

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3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

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3.7 Die fachgerechte Bearbeitung der darzustellenden Gegenstände der Werbung zum Zwecke der Filmherstellung durch den Filmhersteller ist ausdrücklich gestattet. Sollten die Gegenstände einen besonderen, nicht erkennbaren wirtschaftlichen Wert darstellen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Filmhersteller über den Wert zu informieren, damit dieser eine entsprechende Versicherung abschließen kann.

 


4. ABNAHME

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4.1 Die Abnahme erfolgt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, am Sitz des FILMHERSTELLERS oder an einem durch diesen bestimmten Ort, etwa bei der Postproduktion, durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten und bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Abnahme schriftlich dokumentiert. Die Abnahme erfolgt regelmäßig in 2 Schritten.

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4.2 Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Auftraggeber die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Auftraggeber nimmt hierbei alle Leistungen des Filmherstellers, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit dem Storyboard o.ä.), ab.

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4.3 Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion

des Filmwerks.

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4.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb einer Frist von 7 Tagen seit Abnahmetermin/Ablieferung keine Äußerung des Auftraggebers oder verwendet der Auftraggeber den Film, gilt der Film als abgenommen. Im Übrigen gelten die Abnahmevorschriften des Werkvertragsrechts.

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4.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem FILMHERSTELLER die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der FILMHERSTELLER ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers.

 


5. HAFTUNG / WERBLICHE AUSSAGE

 

5.1 Der FILMHERSTELLER verpflichtet sich zur Ablieferung eines technisch einwandfreien Films. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine gute Ton- und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. MPEG – Kodierungen) wird keine Gewähr übernommen.

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5.2 Der Auftraggeber kann die Nacherfüllung solcher Teile des Films verlangen, deren technische Gestaltung vom Standpunkt eines anspruchsvollen und erfahrenen Beurteilers unzureichend erscheint. Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale bei künstlerischer Gestaltung wie Farben oder Töne können nicht Gegenstand von Mängelrügen sein, soweit der Auftraggeber hierzu keine exakten Anweisungen gegeben hat. Für Material-, Prozess- oder Systembedingte Farb bzw. Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen.

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5.3 Herrscht Uneinigkeit über das Vorliegen von Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch, so wird der FILMHERSTELLER die betroffenen Filmteile einer sachverständigen Stelle zwecks Stellungnahme vorlegen. Hinsichtlich des Weiteren Nacherfüllungsverfahrens einschließlich des Selbstvornahmerechts gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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5.4 Sachmängel, die vom FILMHERSTELLER anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der FILMHERSTELLER nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

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5.5 Der FILMHERSTELLER haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und Produkte.

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5.6 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhaltes des Films und die rechtliche Zulässigkeit der Werbung/werblichen Aussage trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt wurden.

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6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

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6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/2 nach den Aufnahmen vor Ort

1/2 bei Abnahme

bzw. bei längerer Produktionszeit von mehr als 21 Tagen Dauer zwischen Erteilung des Auftrages und Ablieferung

des Filmwerkes:

1/2 bei Auftragserteilung

1/4 bei Drehbeginn

1/4 bei Abnahme

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6.2 Die Rechnungen des FILMHERSTELLERS sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der FILMHERSTELLER ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen. Die Annahme von Schecks erfolgt grundsätzlich nur zahlungshalber. Wechsel werden generell nicht angenommen.

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6.3 Alle Zahlungen dürfen auch durch Banküberweisungen erfolgen.

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6.4 Der FILMHERSTELLER behält sich vor, anfallende Mahnkosten nach tatsächlichem Aufwand als Schadensersatz gegebenenfalls aber pauschaliert mit 10,00 Euro für die erste Mahnung beziehungsweise 20,00 Euro für jede weitere Mahnung zu berechnen.

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6.5 Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit berechnet.

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6.6 Wird dem FILMHERSTELLER nach Vertragsschluss bekannt, dass in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, eingetreten ist, kann er die Gesamtforderung auch aus noch nicht vollständig abgewickelten Aufträgen gegen den Auftraggeber vorzeitig fällig stellen.

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6.7 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

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7. VERSICHERUNG / GENEHMIGUNG FÜR TON, BILD UND FILM

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7.1 Für die Leistungserbringung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Beistellungen (z.B. Gegenstände, Materialien sowie Mitarbeiter und Drehlocations) werden von FILMHERSTELLER nicht, insbesondere nicht gegen Vandalismus, Diebstahl, Feuer oder Wasser, versichert. Es obliegt dem Auftraggeber insofern für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

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7.2 Der FILMHERSTELLER schließt explizit und unmissverständlich die Haftung für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden aus.

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7.3 Der FILMHERSTELLER verfügt dennoch über eine Bürohaftpflichtsversicherung bis 10 Millionen Deckungssumme, sowie eine Haftlichtversicherung für Europa inklusive Mittelmeerraum bis 10 Millionen Euro Deckungssumme. Der Auftraggeber kann vom FILMENHERSTELLER Angebot inklusive Versicherungsschutz anfordern, wenn dessen Versicherungssumme und Umfang der Arbeiten den Versicherungsschutz des FILMHERSTELLERS zulässt – in diesem Fall ist es unabdingbar, dass

auf dem Angebot der Punkt 7.2 ausgeschlossen wird.  Sollten die Rahmenparameter und Versicherungen nicht ausreichen, obliegt

es ausschließlich dem der Auftraggeber für einen vollständigen Versicherungsschutz zu sorgen.

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7.4 Der Auftraggeber erteilt dem FILMHERSTELLER uneingeschränkten Zutritt auf Grundstücke und Gebäude, welche im Auftragsumfang enthalten sind. Gesetzliche und behördliche Voraussetzungen sind

vom Auftragsgeber vor Beginn der Aufnahmen des FILMHERSTELLERs unaufgefordert einzuholen. Sollte keine Aufnahmegenehmigung vorliegen, informiert der Auftragsgeber den FILRMHERSTELLER proaktiv schriftlich vor Beginn der Aufnahmen.

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7.5 Der Auftragsgeber bestätigt mit Auftragserteilung, dass für Verletzungen und Schäden an Personen, Tieren, Gebäude und anderen Gegenständen während der Aufnahmen des FILMHERSTELLERS ausdrücklich keine Haftung vom FILMHERSTELLER übernommen

werden. Der FILMHERSTELLER übernimmt keine Haftung für einen Betriebsunterbrechung, Umsatz- oder Gewinnausfall.

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7.6 Der Auftragsgeber stellt den FILMHERSTELLER vom Datenschutz während der Filmaufnahmen ausnahmslos frei. Sollten Personen, Logo, Produktentwicklung oder andere Gegenstände, Texte oder Bilder nicht aufgenommen werden, muss der Auftragsgeber den FILMHERSTELLER vorab schriftlich informiert werden.

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8. URHEBERRECHT / NUTZUNGSRECHTE

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8.1 Der FILMHERSTELLER ist Filmhersteller im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und verfügt als solcher über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaftliegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs-, Zugänglichmachungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

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8.2 Im Auftrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem

fertigen Filmwerk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung

der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden. Soweit im Filmherstellungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind dies bei TV Commercials (TVC) die Senderechte im Fernsehen einschließlich Verbreitung über Kabel und Satellit beziehungsweise

bei Kinospots die Aufführungsrechte für Kino für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz.

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8.3 Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende-/Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über Abgeltung

der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien verbleiben grundsätzlich

beim FILMHERSTELLER.

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8.4 Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien beeinträchtigt werden.

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8.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Höhe der Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

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8.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmwerkes außerhalb der im Filmherstellungsvertrag genannten Länder und

Zeiträume dem FILMHERSTELLER unverzüglich zu melden.

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8.7 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen auf den Auftraggeber über, auch wenn das

Filmwerk beim FILMHERSTELLER archiviert wird.

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8.8 Sämtliche Rechtseinräumungen des FILMHERSTELLERS nach diesem Vertrag erfolgen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Produktionskosten.

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8.9 Der FILMHERSTELLER übernimmt keine Haftung für den Datenschutz und DSGVO. Der Auftraggeber muss sich vor der Verwendung von einem Fachanwalt für  Datenschutz & DSGVO beraten lassen und die Aufnahmen vor der Verwendung freigeben lassen.

 


9. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

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9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).

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9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS.

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9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

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10. SALVATORISCHE KLAUSEL

 

10.1 Falls einige Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Klausel wirtschaftlich möglichst nahekommt.

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